Ein Passant bewegte sich im Bereich eines Busbahnhofes. Er wollte die Straße überqueren und geriet in eine ca. 4 cm tiefe Spurrinne auf der Fahrbahn. Er verlor das Gleichgewicht, stürzte und verletzte sich.
Der Geschädigte wandte sich an die Kommune und verlangte Schadenersatz und Schmerzensgeld. Er war der Ansicht, im Bereich eines Busbahnhofes sei die Stadt verpflichtet, verstärkt die Qualität der Straße zu überprüfen. Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens in dem Bereich könne ein Fußgänger nicht die komplette Aufmerksamkeit auf den Straßenbelag richten. Eine 4 cm tiefe Spurrinne sei daher so gefährlich, dass die Stadt hätte reparieren oder warnen müssen.
Die Versicherung verweigerte die Zahlung. Eine Straße sei kein Gehweg und es müsse mit Unebenheiten gerechnet werden.
Das OLG Köln gab der beklagten Stadt recht und wies die Klage ab.
Die Richter waren zum einen der Ansicht, dass keine erhöhte Kontrollpflicht der Stadt gegeben war. Gerade an einem Busbahnhof mit dem naturgemäß erhöhten Aufkommen an Busverkehr müsse mit Spurrinnen gerechnet werden. Durch das stetige An- und Abfahren von Bussen sei das eine geradezu typische Fahrbahnveränderung.
Zum anderen wiesen die Richter darauf hin, dass Spurrinnen auch gut erkennbar seien, da sie sich durch eine deutliche Wölbung auszeichnen.
Der Kläger habe sich auch nicht darauf berufen können, dass wegen des starken Verkehrsaufkommens der Fußgänger kaum auf den Straßenbelag achten könne. Da sei es im Gegenteil von Seiten der Passanten notwendig, besonders aufmerksam zu sein. Der Mitverschuldensanteil sei daher ohnehin so hoch, dass eine Haftung der Stadt auch deshalb nicht in Betracht käme. Das Betreten der Fahrbahn gänzlich ohne Beachtung der Fahrbahnoberfläche sei grob fahrlässig. Der Kläger ging leer aus.